Grenzüberschreitende Erbfälle zwischen Deutschland, Liechtenstein und Österreich sind keine Seltenheit. Dennoch ist ihre Abwicklung häufig komplex. Erben müssen nicht nur zwei unterschiedliche Steuergesetze beachten, sondern auch mit teils unbekannten Verfahren und Besonderheiten der österreichischen Nachlassabwicklung umgehen. Der folgende Beitrag bietet einen praxisnahen Überblick über zentrale Aspekte der Erbschaftsabwicklung in Österreich aus deutscher Perspektive.
Anerkennung deutscher Erben in Österreich
Sowohl in Deutschland als auch in Österreich gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) an. Die Frage, wer Erbe geworden ist, richtet sich in der Regel nach dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Tipp: Der Erblasser kann durch eine Rechtswahl in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass österreichisches/deutsches Erbrecht gelten soll – unabhängig von dessen Aufenthaltsort. Dies erleichtert Erben die Nachlassabwicklung.
Die Rechtswahl gilt für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit), also auch für Immobilien im Ausland.
Beispiel: Ein Deutscher mit Wohnsitz in Salzburg kann bestimmen, dass für seinen gesamten Nachlass – einschließlich österreichischer Immobilien – österreichisches Erbrecht gelten soll.
Die Rechtswahl beeinflusst auch die Nachlassabwicklung: Während in Deutschland das Erbe automatisch auf die Erben übergeht (Universalsukzession), erfolgt in Österreich der Übergang erst durch gerichtliche Entscheidung (Einantwortung).
Mit einem Europäischen Nachlasszeugnis kann können deutsche Erben die notwendigen Anträge an österreichische Ämter stellen.
Steuerliche Behandlung von Erbfällen
Österreich erhebt keine Erbschaftsteuer. Allerdings fällt bei der Übertragung österreichischer Immobilien Grunderwerbssteuer an. Diese richtet sich nach dem Verkehrswert.
In Deutschland ist die gesamte Erbschaft steuerpflichtig, wenn der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls dort unbeschränkt steuerpflichtig war – etwa durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
Da zwischen Deutschland und Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften besteht, kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen: durch die österreichische Grunderwerbssteuer und die deutsche Erbschaftsteuer.
Tipp: Hat der Erblasser und die Erben seit mehr als fünf Jahren keinen Wohnsitz in Deutschland, kann durch einen rechtzeitigen Umzug nach Österreich die deutsche Erbschaftsteuer auf österreichische Immobilien vermieden werden.
Auskunftsrechte der Erben in Österreich
Im österreichischen Verlassenschaftsverfahren kann das zuständige Gericht Auskünfte über Konten des Erblassers bei Banken einholen. Nach der Einantwortung können sich die Erben direkt an die Banken wenden – das Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen.
Auch gegenüber österreichischen Privatstiftungen bestehen Auskunftsrechte: Erben und Pflichtteilsberechtigte können Informationen über Schenkungen, Jahresabschlüsse und die Stiftungsurkunde verlangen.
Das Verlassenschaftsverfahren in Österreich
In Österreich wird bei jedem Todesfall ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Das Standesamt übermittelt die Sterbeurkunde an das Bezirksgericht, welches einen Notar als Gerichtskommissär bestellt. Dieser ermittelt die Angehörigen und inventarisiert die Vermögensverhältnisse des Erblassers.
Am Ende steht der Einantwortungsbeschluss, der die Erben und ihre Quoten rechtsverbindlich festlegt. Erst mit diesem Beschluss geht der Nachlass auf die Erben über.
Beachte: Die Erben müssen eine Erbantrittserklärung abgeben, um das Erbe antreten zu können.
Zuständigkeit für das Verfahren
Ob ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich oder ein deutsches Nachlassverfahren durchzuführen ist, hängt vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt (EuErbVO) des Erblassers ab.
Beispiel: Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Österreich, ist das österreichische Gericht für den gesamten Nachlass zuständig – unabhängig davon, ob sich Vermögen im In- oder Ausland befindet.
Tipp: Der Erblasser kann durch eine Gerichtsstandsklausel im Erbvertrag die Zuständigkeit österreichischer/deutscher Gerichte bestimmen.
Einschlägige Publikationen von Maier Rechtsanwälte:
„Sind deutsche Gerichte nicht verpflichtet, die Einlagezahl und die Katastralgemeinde eines österreichischen Grundstücks in das Europäische Nachlasszeugnis aufzunehmen?“
Anwaltsblatt (AnWBL) 2018, S. 639–641
Glosse zu OGH 5 Ob 35/18k, ErbR 2019, 100–104 (mit Dr. Wittwer)
Glosse zu AG Augsburg 27.6.2015, 3 VI 94/17 und OLG München 12.9.2017, 31 Wx 275/17, ErbR 2018, 261–262