Maier Notariat
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Das Notariat von Maier bietet Ihnen moderne, rechtsverbindliche Beurkundungen – in Liechtenstein, online und international.
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Wickeln Sie ihre Geschäfte über unser Notariat rechtssicher, kosteneffizient und digital ab.
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Unsere notariellen Leistungen im Überblick
Unsere notariellen Leistungen im Überblick
01
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Öffentliche Beurkundungen nach inländischem Recht
Öffentliche Beurkundungen nach inländischem Recht
Die wichtigsten Urkunden des Geschäftslebens sind in Form der öffentlichen Beurkundung zu errichten. Beispielsweise sind die Gründung von juristischen Personen (bspw. Aktiengesellschaften) und Statutenänderungen von Verbandspersonen öffentlich zu beurkunden.
Die wichtigsten Urkunden des Geschäftslebens sind in Form der öffentlichen Beurkundung zu errichten. Beispielsweise sind die Gründung von juristischen Personen (bspw. Aktiengesellschaften) und Statutenänderungen von Verbandspersonen öffentlich zu beurkunden.
Weiters beurkundet das Notariat Maier rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, wenn an der Beurkundung ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung vom Notar überblickt wird.
Weiters beurkundet das Notariat Maier rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, wenn an der Beurkundung ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung vom Notar überblickt wird.
02
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Öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht
Öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht
Das Notariat Maier nimmt auch öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht vor. Voraussetzung ist, dass der liechtensteinische Notar die rechtlichen Rahmenbedingungen versteht und rechtssicher beurteilen kann.
Das Notariat Maier nimmt auch öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht vor. Voraussetzung ist, dass der liechtensteinische Notar die rechtlichen Rahmenbedingungen versteht und rechtssicher beurteilen kann.
Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht
Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht
Eine solche Urkunde kann errichtet werden, wenn der Notar die betroffenen Rechtsvorgänge nachvollziehen, erläutern und im Kontext des ausländischen Rechts bewerten kann. Dabei prüft er die Vereinbarkeit mit dem liechtensteinischen Beurkundungsrecht.
Eine solche Urkunde kann errichtet werden, wenn der Notar die betroffenen Rechtsvorgänge nachvollziehen, erläutern und im Kontext des ausländischen Rechts bewerten kann. Dabei prüft er die Vereinbarkeit mit dem liechtensteinischen Beurkundungsrecht.
Protokollierung von Zeugeneinvernahmen für Gerichtsverfahren im Ausland
Protokollierung von Zeugeneinvernahmen für Gerichtsverfahren im Ausland
Unbeeidete oder eidliche Aussagen können im Rahmen von pretrial depositions für Verfahren im Ausland aufgenommen und beurkundet werden.
Unbeeidete oder eidliche Aussagen können im Rahmen von pretrial depositions für Verfahren im Ausland aufgenommen und beurkundet werden.
Abnahme eidesstattlicher Erklärungen, affidavits und vergleichbarer Formen
Abnahme eidesstattlicher Erklärungen, affidavits und vergleichbarer Formen
Diese unterliegen denselben Anforderungen wie klassische Auslandsurkunden – insbesondere was Verständnis, Transparenz und rechtliche Einordnung betrifft.
Diese unterliegen denselben Anforderungen wie klassische Auslandsurkunden – insbesondere was Verständnis, Transparenz und rechtliche Einordnung betrifft.
03
03
Beglaubigungen
Beglaubigungen
Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Beglaubigung von Kopien, Abschriften und Auszügen
Beglaubigung von Übersetzungen
Datumsbeglaubigungen
Grenzüberschreitend. Verlässlich. Verständlich.


Als einer der wenigen Notare in Liechtenstein ist Dr. Maximilian Maier dazu befugt, Beurkundungen auch nach ausländischem Recht vorzunehmen – sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Faire Vergütung. Klare Kommunikation.
Faire Vergütung. Klare Kommunikation.
Der Notar hat das Recht zur freien Honorarvereinbarung. Art und Umfang richten sich nach Aufwand und Schwierigkeit. Eine Orientierung bietet die Honorarordnung der Liechtensteinischen Notariatskammer.
Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen und nach der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Über die angemessene Höhe des Honorars hat die Liechtensteinische Notariatskammer eine Honorarrichtlinie erlassen, die auf der Homepage www.notariatskammer.li abgerufen werden kann.
Der Notar hat das Recht zur freien Honorarvereinbarung. Art und Umfang richten sich nach Aufwand und Schwierigkeit. Eine Orientierung bietet die Honorarordnung der Liechtensteinischen Notariatskammer.
Hinweis: In Liechtenstein besteht kein Notariatszwang. Für einfache Leistungen stehen auch öffentliche Stellen zur Verfügung.
Wir weisen darauf hin, dass in Liechtenstein kein Notariatszwang besteht. Verschiedene Dienstleistungen wie Beglaubigungen und öffentliche Beurkundungen werden kostengünstig vom Fürstlichen Landgericht, dem Amt für Justiz und den Gemeinden angeboten. Es wird empfohlen, die Kosten vorab zu vergleichen.
Hinweis: In Liechtenstein besteht kein Notariatszwang. Für einfache Leistungen stehen auch öffentliche Stellen zur Verfügung.
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