Maier Notariat

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Das Notariat von Maier bietet Ihnen moderne, rechtsverbindliche Beurkundungen – in Liechtenstein, online und international.

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Wickeln Sie ihre Geschäfte über unser Notariat rechtssicher, kosteneffizient und digital ab.

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Unsere notariellen Leistungen im Überblick

Unsere notariellen Leistungen im Überblick

01

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Öffentliche Beurkundungen nach inländischem Recht

Öffentliche Beurkundungen nach inländischem Recht

Die wichtigsten Urkunden des Geschäftslebens sind in Form der öffentlichen Beurkundung zu errichten. Beispielsweise sind die Gründung von juristischen Personen (bspw. Aktiengesellschaften) und Statutenänderungen von Verbandspersonen öffentlich zu beurkunden.

Die wichtigsten Urkunden des Geschäftslebens sind in Form der öffentlichen Beurkundung zu errichten. Beispielsweise sind die Gründung von juristischen Personen (bspw. Aktiengesellschaften) und Statutenänderungen von Verbandspersonen öffentlich zu beurkunden.

Weiters beurkundet das Notariat Maier rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, wenn an der Beurkundung ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung vom Notar überblickt wird.

Weiters beurkundet das Notariat Maier rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, wenn an der Beurkundung ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung vom Notar überblickt wird.

02

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Öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht

Öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht

Das Notariat Maier nimmt auch öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht vor. Voraussetzung ist, dass der liechtensteinische Notar die rechtlichen Rahmenbedingungen versteht und rechtssicher beurteilen kann.

Das Notariat Maier nimmt auch öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht vor. Voraussetzung ist, dass der liechtensteinische Notar die rechtlichen Rahmenbedingungen versteht und rechtssicher beurteilen kann.

Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht

Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht

Eine solche Urkunde kann errichtet werden, wenn der Notar die betroffenen Rechtsvorgänge nachvollziehen, erläutern und im Kontext des ausländischen Rechts bewerten kann. Dabei prüft er die Vereinbarkeit mit dem liechtensteinischen Beurkundungsrecht.

Eine solche Urkunde kann errichtet werden, wenn der Notar die betroffenen Rechtsvorgänge nachvollziehen, erläutern und im Kontext des ausländischen Rechts bewerten kann. Dabei prüft er die Vereinbarkeit mit dem liechtensteinischen Beurkundungsrecht.

Protokollierung von Zeugeneinvernahmen für Gerichtsverfahren im Ausland

Protokollierung von Zeugeneinvernahmen für Gerichtsverfahren im Ausland

Unbeeidete oder eidliche Aussagen können im Rahmen von pretrial depositions für Verfahren im Ausland aufgenommen und beurkundet werden.

Unbeeidete oder eidliche Aussagen können im Rahmen von pretrial depositions für Verfahren im Ausland aufgenommen und beurkundet werden.

Abnahme eidesstattlicher Erklärungen, affidavits und vergleichbarer Formen

Abnahme eidesstattlicher Erklärungen, affidavits und vergleichbarer Formen

Diese unterliegen denselben Anforderungen wie klassische Auslandsurkunden – insbesondere was Verständnis, Transparenz und rechtliche Einordnung betrifft.

Diese unterliegen denselben Anforderungen wie klassische Auslandsurkunden – insbesondere was Verständnis, Transparenz und rechtliche Einordnung betrifft.

03

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Beglaubigungen

Beglaubigungen

  • Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

  • Beglaubigung von Kopien, Abschriften und Auszügen

  • Beglaubigung von Übersetzungen

  • Datumsbeglaubigungen

Grenzüberschreitend. Verlässlich. Verständlich.

Schwarz-weiß Antike Architektur
Schwarz-weiß Antike Architektur

Als einer der wenigen Notare in Liechtenstein ist Dr. Maximilian Maier dazu befugt, Beurkundungen auch nach ausländischem Recht vorzunehmen – sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Faire Vergütung. Klare Kommunikation.

Faire Vergütung. Klare Kommunikation.

Der Notar hat das Recht zur freien Honorarvereinbarung. Art und Umfang richten sich nach Aufwand und Schwierigkeit. Eine Orientierung bietet die Honorarordnung der Liechtensteinischen Notariatskammer.

Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen und nach der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Über die angemessene Höhe des Honorars hat die Liechtensteinische Notariatskammer eine Honorarrichtlinie erlassen, die auf der Homepage www.notariatskammer.li abgerufen werden kann.

Der Notar hat das Recht zur freien Honorarvereinbarung. Art und Umfang richten sich nach Aufwand und Schwierigkeit. Eine Orientierung bietet die Honorarordnung der Liechtensteinischen Notariatskammer.

Hinweis: In Liechtenstein besteht kein Notariatszwang. Für einfache Leistungen stehen auch öffentliche Stellen zur Verfügung.

Wir weisen darauf hin, dass in Liechtenstein kein Notariatszwang besteht. Verschiedene Dienstleistungen wie Beglaubigungen und öffentliche Beurkundungen werden kostengünstig vom Fürstlichen Landgericht, dem Amt für Justiz und den Gemeinden angeboten. Es wird empfohlen, die Kosten vorab zu vergleichen.

Hinweis: In Liechtenstein besteht kein Notariatszwang. Für einfache Leistungen stehen auch öffentliche Stellen zur Verfügung.

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Wir sind für Sie da – vor Ort oder digital.

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