Enge Auslegung von Risikoausschluss in D & O-Versicherung
Der BGH hat 19.11.2025 (Az. IV ZR 66/25) interessante Argumente zum Risikoausschluss einer D & O-Versicherung entwickelt. Höchstgerichte in AT, FL und CH könnten sich daran orientieren.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Risikoausschluss für „wissentliche Pflichtverletzungen“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (ULLA) eng auszulegen ist.
Kernaussagen der Entscheidung:
Versicherungsfall: Der Ausschluss greift nur, wenn die Pflichtverletzung, die den Haftungsanspruch auslöst, wissentlich begangen wurde. Andere Pflichtverletzungen – auch wenn sie denselben Zweck verfolgen – sind nicht erfasst.
Keine Ausdehnung: Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz für Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. auszuschließen.
Positive Kenntnis erforderlich: Bedingter Vorsatz oder „bewusstes Verschließen“ genügt nicht. Es muss feststehen, dass der Geschäftsführer die verletzte Pflicht positiv kannte und sich des pflichtwidrigen Handelns bewusst war.
Prüfung im Deckungsprozess: Jede einzelne Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife ist darauf zu prüfen, ob sie verboten war und ob der Geschäftsführer dies wusste.


