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© Dr. Maximilian Maier

Parteistellung ehemaliger Stiftungsräte bei Beistandsbestellung

Parteistellung ehemaliger Stiftungsräte bei Beistandsbestellung

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Rechtsprechugn des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes zur Parteistellung der ehemaligen Stiftungsräte im Beistandsverfahren nach Art. 141 PGR

Mit Entscheidung vom 04.10.2024 (06 HG.2023.143) hat der OGH klargestellt, dass ehemalige Stiftungsräte, die ihre Funktion bis zur Löschung der Stiftung ausgeübt haben, im Verfahren zur Bestellung eines Beistands nach Art 141 PGR Parteistellung haben.

Im konkreten Fall wurde ein Beistand bestellt, um einer Begünstigten Einsicht in die Unterlagen einer gelöschten Stiftung zu ermöglichen. Die ehemaligen Stiftungsräte wurden zunächst nicht am Verfahren beteiligt und erhoben sodann Rekurs.

Kernaussagen des OGH

  • Betroffenheit: Bereits die Möglichkeit, dass durch die Einsichtnahme Verantwortlichkeitsansprüche vorbereitet werden könnten, begründet eine starke Betroffenheit der ehemaligen Stiftungsräte.

  • Parteistellung erforderlich: Diese Betroffenheit macht ihre Beiziehung zum Verfahren notwendig – auch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Sachverhaltsaufklärung notwendig.

  • Rechtsprechungsänderung bestätigt: Der OGH folgt der Linie des StGH (insb. StGH 2016/084 und 2022/038), wonach ehemaligen Organen Parteistellung zukommt, um Kontrolldefizite auszugleichen.

Impact: Die Entscheidung stärkt die Verfahrensrechte ehemaliger Stiftungsorgane und unterstreicht deren Bedeutung für eine sachgerechte richterliche Entscheidungsfindung – insbesondere bei sensiblen Einsichtsverfahren nach Auflösung einer Stiftung.