Österreichs OGH bestätigt Rechtsansicht von Maier bei Medizinproduktehaftung

Österreichs OGH bestätigt Rechtsansicht von Maier bei Medizinproduktehaftung

Österreichs Oberster Gerichtshof bestätigt in der Rechtssache 4 Ob 109/24v das geltend gemachte Feststellungsbegehren für zukünftige Schäden, die aufgrund von Schadstoffemissionen eines Beatmungsgerätes nicht ausgeschlossen werden konnten.

 Der OGH stellt klar, wenn in einem Beatmungsgerät, das über lange Zeit jede Nacht für viele Stunden verwendet werden soll, ein Material enthalten ist, das sich zersetzen und in die Lunge geraten und/oder Chemikalien freisetzen kann, wodurch jeweils Gesundheitsschädigungen eintreten können, genügt das Gerät nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Anwenders (dies ungeachtet eines Verstoßes gegen besondere Sicherheitsvorschriften für Medizinprodukte).

 Damit hat der Kläger bereits einen Produktfehler iSd § 5 PHG (im Zeitpunkt des Inverkehrbringens gemäß § 6 PHG) nachgewiesen. Für die Produkthaftung ist entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist (vgl 6 Ob 162/05z). Ob sich der potentiell gefährliche PE-PUR-Schaumstoff im Gerät des Klägers tatsächlich während seiner Nutzung zersetzt hat und in dessen Lunge geraten ist, oder Chemikalien freigesetzt hat, ist entgegen der Ansicht der Beklagten für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit hier nicht entscheidend (s auch Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 1 PHG Rz 3 mwN).