Deutscher Bundesfinanzhof stärkt Rechte deutscher Stifter und Begünstigter ausländischer Familienstiftungen
Deutscher Bundesfinanzhof stärkt Rechte deutscher Stifter und Begünstigter ausländischer Familienstiftungen
Mit Urteil vom 3.12.2024 (Az. IX R 32/22) hat der Bundesfinanzhof ein wichtiges Signal gesetzt: Die sogenannte Escape-Klausel in § 15 Abs. 6 AStG gilt auch für Familienstiftungen in Drittstaaten wie der Schweiz – nicht nur innerhalb der EU/EWR (Liechtenstein).
Was bedeutet das für Stifter:innen?
Die Zurechnungsbesteuerung kann entfallen, wenn das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifters/Begünstigten zivilrechtlich entzogen ist.
Eine faktische Einflussnahme reicht nicht aus – entscheidend ist die rechtliche Struktur.
Die bisherige Benachteiligung gegenüber EU-Stiftungen wird damit verfassungs- und unionsrechtskonform in Deutschland korrigiert.
Fazit: Mehr Rechtssicherheit für internationale Nachfolge- und Vermögensgestaltungen.
Urteil: BFH, 03.12.2024 – IX R 32/22 (veröffentlicht am 24.04.2025)